Insolvenzrecht und Restrukturierungen

Insolvenzen sind ein komplexes Kapitel im Wirtschaftsleben. In der Corona-Krise stehen Sie vor neuen Herausforderungen. Auch heute weiß niemand genau, wie lange die Krise noch andauern wird und welche Auswirkungen sie in den nächsten Monaten auf Ihr Unternehmen haben wird.

Insolvenzen sind ein komplexes Kapitel im Wirtschaftsleben. Die negativen wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona-Krise haben sich zwischenzeitig abgemildert; eine vollständige Erholung der Wirtschaft ist freilich noch nicht eingetreten. 

Es gilt nach wie vor die Maximalfrist für die Stellung eines Corona-bedingten Insolvenzantrages von 120 Tagen ab Eintritt der Insolvenzvoraussetzungen statt der allgemein maßgebenden Höchstfrist von 60 Tagen. 

Die befristete Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bei Überschuldung endete jedoch mit 30.06.2021 und wurde nicht mehr verlängert. Die Regelung über den erleichterten Sanierungsplan und einer Erfüllungsfrist von drei Jahren endete am 31.12.2021 und wurde über diesen Zeitpunkt hinaus ebenfalls nicht mehr verlängert. Die Zahlungshöchstfrist für einen nach dem 31.12. 2021 beantragten Sanierungsplan beträgt wieder zwei Jahre und bei Nichtunternehmern bis zu fünf Jahre.

Natürliche Personen, die kein Unternehmen betreiben, können sich nicht nur durch einen Sanierungsplan, sondern nach vollständiger Vermögensverwertung innerhalb einer Frist von drei Jahren durch einen Zahlungsplan oder Tilgungsplan oder innerhalb einer Frist von fünf Jahren durch einen Abschöpfungsplan entschulden.

Am 17.07.2021 ist das Restrukturierungs-und Insolvenz-Richtlinie Umsetzungsgesetz (RIRUG) in Kraft getreten (BGBl I 147/2021). Die Restrukturierungsordnung (ReO) bietet den in finanzielle Schwierigkeiten geratenen Unternehmen die präventive Möglichkeit, im Rahmen eines neu geschaffenen gerichtlichen Restrukturierungsverfahrens einschließlich einer befristeten Vollstreckungssperre eine drohende Insolvenz abzuwenden und durch einen Restrukturierungsplan den Bestand des Unternehmens sicherzustellen. Die Abstimmung über den Restrukturierungsplan erfolgt in Gläubigerklassen mit Kopfmehrheit und einer Mehrheit von 75 % der Forderungen in einer gerichtlichen Restrukturierungsplantagsatzung, die auf 30 bis 60 Tage nach Vorlage des Restrukturierungsplans vom Gericht anzuordnen ist. Auch wenn nicht alle Gläubigerklassen zustimmen, kann der Restrukturierungsplan durch einen klassenübergreifenden Cram-Down gerichtlich bestätigt werden. Die Durchführung des Restrukturierungsverfahrens erfolgt in Eigenverwaltung, zur Unterstützung des Schuldners und der Gläubiger ist die Bestellung eines Restrukturierungsbeauftragten vorgesehen. 

Ist eine Insolvenz nicht zu vermeiden, stellen wir für Sie als Schuldner mit einer umsichtigen Vorbereitung und Durchführung eines Insolvenzverfahrens oder eines Restrukturierungsverfahrens die Weichen für eine optimale Entschuldung.

Sofern Sie als Gläubiger oder als Vertragspartner von einer bevorstehenden oder schon eingetretenen Insolvenz Ihres Schuldners oder Ihres Vertragspartners betroffen sind, vertreten wir Ihre Interessen als betroffener Gläubiger oder Vertragspartner und unterstützen Sie bei der Durchsetzung Ihrer vertraglichen und gesetzlichen Rechte.
 

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