Bankenrechtliche Aspekte (Banking und Finanzierungen)

Moratorien für Kreditrückzahlungen aufgrund von COVID-19

Verbraucherkredite: In Österreich wurden Kreditrückzahlungen von durch COVID-19 betroffene Verbraucher (in bestimmten Fällen) gestundet. Diese Stundungen wurden mehrmals verlängert und gelten für Raten, die bis zum 31.1.2021 fällig wurden und stunden die Raten für bis zu 10 Monate. Problematisch kann dies aufsichtsrechtlich werden, da die EBA-Leitlinien, die aufsichtsrechtliche Erleichterungen für gewährende Banken vorsahen, für nach 30.9.2020 und bis 31.03.2021 vereinbarte Stundungen nur für die Dauer von 9 Monaten anwendbar sind.

1. Das 2. COVID-19-Justizbegleitgesetz

Mit dem 2. Bundesgesetz betreffend Begleitmaßnahmen zu COVID-19 in der Justiz (2. COVID-19-JuBG, BGBl I 2020/24 idF BGBl I 2020/113), wurde in Österreich die Möglichkeit eines Moratoriums für Verbraucherkredite und für Kredite von Kleinstunternehmern (im Sinn der Empfehlung der Europäischen Kommission 2003/361/EG), die vor dem 15. März 2020 gewährt wurden, geschaffen. Das betrifft nur Kreditverträge zwischen Verbrauchern bzw Kleinstunternehmen und Banken/Kreditinstituten. Mit dem Bundesgesetz, BGBl I 2020/113 wurde die Dauer dieser Moratorien von sieben (ursprünglich drei) auf zehn Monate verlängert.

2. Voraussetzungen für die COVID-19-Stundungen

Ansprüche des Kreditgebers auf Rückzahlung, Zins- oder Tilgungsleistungen, die zwischen 1. April 2020 und 31. Jänner 2021 fällig wurden, wurden mit Eintritt der Fälligkeit für zehn Monate gestundet, dh um zehn Monate nach dem vertraglich vorgesehenen Zahlungstag verschoben. Dies aber nur, wenn (i) der Kreditnehmer aufgrund der durch COVID-19 außergewöhnlichen Verhältnisse Einkommensausfälle hatte, die (ii) dazu führten, dass ihm die Kreditrückzahlung nicht zumutbar ist. Das Gesetz nennt als Beispiel für diese Nichtzumutbarkeit, dass durch die Rückzahlung der angemessene Lebensunterhalt des Kreditnehmers bzw eines seiner Unterhaltsberechtigten gefährdet wäre. In den Erläuterungen wird klargestellt, dass diese neuen Regelungen durchwegs an die COVID-19-Pandemie sowie an einer erheblichen Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Schuldners als deren Folge ankoppeln. Bei einer in Anspruch genommenen Stundung muss der Kreditgeber dem Kreditnehmer auf dauerhaftem Datenträger eine Bestätigung über die Stundung und die damit verbundenen Vertragsänderungen zur Verfügung stellen. Zinsen sind ebenfalls gestundet, fallen uE aber dennoch weiterhin auch im Stundungszeitraum an.

3. Sicherheiten

Auch bestellte Sicherheiten sollen derart verlängert werden, dass, wenn diese nach dem Moratorium nicht mehr in Anspruch genommen werden könnten, der Kreditgeber für die Inanspruchnahme nach der letzten Fälligkeit einer besicherten Forderung dieselbe Zeit zur Verfügung hat wie vor dem Moratorium vereinbart war.

4. „Opt-Out“

Für den Kreditzahlungsaufschub gab es auch ein „Opt-Out“; der Kreditnehmer konnte seine Rückzahlungen weiterhin leisten, wodurch eine Stundung nicht erfolgt ist. Diese Möglichkeit ist unseres Erachtens grds zu begrüßen, da (i) vermieden wurde, dass durch einen automatischen Zahlungsaufschub jeder Kreditnehmer, der weiterhin zahlt, eine Nichtschuld leistet (da ja die Beträge nicht zu leisten sind) und (ii) keine Anmeldung für ein Moratorium notwendig war, um es in Anspruch zu nehmen, was unter Umständen eine zeitverzögernde Wirkung hätte.

5. Folgen der COVID-19-Stundungen

Hat der Kreditnehmer den Zahlungsaufschub in Anspruch genommen, sind Kündigungen seitens des Kreditgebers wegen Zahlungsverzugs oder wesentlicher Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Verbrauchers bis Ablauf der Stundung ausgeschlossen. Diese Regelung ist zwingend.

Weiters ist zu erwähnen, dass die Vertragsparteien von den Regelungen zum Moratorium abweichende Vereinbarungen treffen können. Das Gesetz nennt hierbei insbesondere Vereinbarungen über mögliche Teilleistungen, Zins- und Tilgungsanpassungen oder Umschuldungen. Der Kreditgeber soll dem Verbraucher ein Gespräch über eine einvernehmliche Regelung und über mögliche Unterstützungsmaßnahmen anbieten. Eine solche einvernehmliche Regelung muss insbesondere für den Zeitraum nach dem 31. Jänner 2021 zustande kommen; gibt es eine solche nicht, verlängert sich die Vertragslaufzeit um zehn Monate.

6. Aufsichtsrechtliche Folgen

Grundsätzlich sind die COVID-19 Regelungen zur Stundung in Österreich zu begrüßen, da klare Angaben seitens des Gesetzgebers vor dem Hintergrund einer Vermeidung von Defaults sowie Forbearance-Kennzeichnungen im Sinne der Capital Requirements Regulation (CRR) hilfreich sind. Die EBA (European Banking Authority) hatte die Anwendung ihrer Leitlinien zu diesem Thema bis 30.09.2020 auslaufen lassen, aber im Dezember 2020 im Hinblick auf die „zweite Welle“ reaktiviert. So sind wieder allgemeine Moratorien (darunter fallen die gesetzlichen Stundungen in Österreich jedenfalls), die bis 31.03.2020 vereinbart werden – wobei die Stundungen in Österreich nur für Raten, die bis 31.01.2021 fällig wurden, gelten – erfasst. Wurden diese Moratorien allerdings nach 30.09.2020 vereinbart, dürfen sie höchstens 9 Monate dauern; das Gleiche gilt unserer Ansicht nach für Moratorien, die nach 30.09.2020 verlängert wurden. In Österreich ergibt sich dazu das Problem, dass am 15.10.2020 – dh nach dem 30.09.2020 – die letzte Novellierung der gesetzlichen Moratorien stattfand und der Stundungszeitraum auf 10 Monate verlängert wurde. Derartige Stundungen dauern laut den EBA-Leitlinien somit einen Monat „zu lange“. Für diese Verlängerungen muss somit wieder auf Einzelfallbasis auf Forbearance geprüft werden..

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