Fixkostenzuschuss und Lockdown-Umsatzersatz

Fixkostenzuschuss I und II 800.000

  1. Zum Fixkostenzuschuss I im Überblick:

Für die gravierenden wirtschaftlichen Folgen der Corona-Krise hat die österreichische Bundesregierung ein Hilfspaket in Höhe von 38 Mrd EUR geschnürt. Einen Teil davon bildet der Corona-Hilfsfonds, der einerseits aus staatlichen Kreditgarantien und anderseits aus Fixkostenzuschüssen besteht. Die Fixkostenzuschüsse Phase I sind gemäß der Verordnung (BGBl. II Nr. 225/2020) zu gewähren, die vom Bundesministerium für Finanzen (BMF) erlassen wurde. Mit Verordnung über die Gewährung eines Lockdown-Umsatzersatzes (BGBl. II Nr 467/2020) wurde eine Unterstützung für Unternehmen in der Zeit des „Lockdowns“ eingeführt.

    1. Was ist der Fixkostenzuschuss I?

Der Fixkostenzuschuss ist ein direkter und sofortiger Zuschuss zur Deckung von Fixkosten für Unternehmen, die aufgrund der Ausbreitung von Covid-19 Umsatzausfälle erleiden. Der Antrag auf Fixkostenzuschuss für den Betrachtungszeitraum von 16. März 2020 bis 15. September 2020 kann seit 20. Mai 2020 gestellt werden (Phase I). Seit 16. September 2020 kann der Antrag auf Fixkostenzuschuss für den Betrachtungszeitraum von 6. Juni 2020 bis 15. März 2021 gestellt werden (Phase II).

    1. Was sind die Voraussetzungen für die Beantragung des Fixkostenzuschusses I?

Anspruchsberechtigt sind Unternehmen mit Sitz oder Betriebsstätte in Österreich mit Fixkosten aus einer operativen Tätigkeit in Österreich. Unternehmen müssen vor der Corona-Krise wirtschaftlich „gesund“ gewesen sein und einen Umsatzverlust von zumindest 40 % (Phase I) bzw 30% (Phase II) während der Corona-Krise erleiden. Eine weitere Voraussetzung ist, dass Unternehmen zumutbare Maßnahmen gesetzt haben, um die durch den Fixkostenzuschuss zu deckenden Fixkosten zu reduzieren.

Nicht anspruchsberechtigt sind etwa Unternehmen aus dem beaufsichtigten Finanzsektor, zB Kreditinstitute, Versicherungen, Wertpapierfirmen und andere Finanzunternehmen. Ausgenommen sind auch Unternehmen, die mehr als 250 Mitarbeiter zum 31.12.2019 beschäftigt haben und im Betrachtungszeitraum mehr als 3% der Mitarbeiter gekündigt haben, anstatt die Kurzarbeit nach Ausbruch der COVID-19-Krise in Anspruch zu nehmen (Ausnahme kann auf Antrag gewährt werden).

    1. Welche Verpflichtungen müssen Unternehmen übernehmen?

Unternehmen müssen auf den Erhalt der Arbeitsplätze Bedacht nehmen und zumutbare Maßnahmen setzen, um Arbeitsplätze zu erhalten und Fixkosten zu reduzieren. Die Gewinnausschüttungen an Eigentümer sind an die wirtschaftlichen Verhältnisse anzupassen. Beispielsweise sind Beschlüsse von Dividenden- und Gewinnauszahlungen vom 16. März 2020 bis zum 16. März 2021 verboten. Im Antrag auf Fixkostenzuschuss ist zudem zu bestätigen, dass im Jahr 2020/ 21 keine Bonuszahlungen an Vorstände oder Geschäftsführer in Höhe von mehr als 50% ihrer Bonuszahlung für das vorangegangene Wirtschaftsjahr ausgezahlt werden. Der Fixkostenzuschuss selbst darf jedenfalls nicht für die Zahlung von Boni an Vorstände oder Geschäftsführer verwendet werden.

    1. Was fällt unter Fixkosten?

Insbesondere folgende Fixkosten werden ersetzt:

  • Geschäftsraummieten und Pacht, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit des Unternehmens stehen;
  • betriebliche Versicherungsprämien;
  • Zinsaufwendungen, für Kredite und Darlehen;
  • der Finanzierungskostenanteil der Leasingraten;
  • betriebliche Lizenzgebühren;
  • Aufwendungen für Strom, Gas und Telekommunikation;
  • Wertverlust bei verderblicher oder saisonaler Ware, sofern diese aufgrund der COVID 19-Krise mindestens 50 % des Wertes verlieren;
  • Von den Fixkosten sind Versicherungsleistungen, die diese Fixkosten im Versicherungsfall abdecken, in Abzug zu bringen.

Neu in Phase II:

  • Absetzung für Abnutzung (AfA, Abschreibungen) und frustrierte Aufwendungen;
  • fiktive Abschreibungen für bewegliche Wirtschaftsgüter
    1. Wie hoch ist der Fixkostenzuschuss I?

In Phase I ist der Fixkostenzuschuss gestaffelt und abhängig vom Umsatzausfall des Unternehmens:

  • 40 - 60% Ausfall: 25% Ersatzleistung
  • 60 - 80% Ausfall: 50% Ersatzleistung
  • 80 - 100% Ausfall: 75% Ersatzleistung

Der Fixkostenzuschuss kann für maximal drei zusammenhängende Monate im Zeitraum 15. März bis 15. September 2020 beantragt werden und ist pro Unternehmen mit maximal 90 Mio. Euro beschränkt.

In Phase II berechnet sich der Fixkostenzuschuss linear (bei 35% Umsatzausfall Erstattung von 35% der Fixkosten) und nicht gestaffelt! Außerdem wird der Zuschuss bereits ab 30% Umsatzausfall gewährt und kann bis zu 100% betragen.

Der Fixkostenzuschuss kann für bis zu sechs zusammenhängende Monate im Zeitraum von 6. Juni 2020 bis 15. März 2021 beantragt werden. Wenn bereits in Phase I ein Fixkostenzuschuss beantragt wurde, müssen die in Phase II gewählten Betrachtungszeiträume an die Phase-I-Betrachtungszeiträume direkt anschließen.

Neu ist auch, dass bei einem Jahresumsatz von unter EUR 100.000 im letzten Steuerjahr, wahlweise auch pauschal 30% des Umsatzausfalls als Fixkosten angesetzt werden können.

Die Zuschussobergrenze in Phase II liegt bei EUR 5 Millionen pro Unternehmen.

    1. Beantragung und Auszahlung des Fixkostenzuschusses I

Der Fixkostenzuschuss kann über FinanzOnline beantragt werden. Die Anträge müssen eine Darstellung der tatsächlich entstandenen Fixkosten und Umsatzausfälle enthalten. Die Höhe der Umsatzausfälle und Fixkosten sind vor Einreichung durch einen Steuerberater/Wirtschaftsprüfer zu bestätigen. Die Auszahlung des Fixkostenzuschusses erfolgt in Phase I in drei Tranchen. In Phase II ist eine Auszahlung in zwei Tranchen vorgesehen.

B. Zum Fixkostenzuschuss II 800.000 im Überblick:

  1. Was ist der Fixkostenzuschuss II 800.000?

Wie der Fixkostenzuschuss I ist auch der Fixkostenzuschuss II ein Zuschuss zur Deckung von Fixkosten für Unternehmen, die aufgrund der Ausbreitung von Covid-19 einen Umsatzausfall erleiden. Es können Zuschüsse für bis zu zehn Betrachtungszeiträume im Zeitraum 16. September 2020 bis 30. Juni 2021 gewährt werden. Die Antragstellung für die Auszahlung der ersten Tranche ist ab 23. November 2020 und bis 30. Juni 2021 möglich, jene für die Auszahlung der zweiten Tranche ab 1. Juli 2021 bis 31. Dezember 2021.

  1. Welche sind die Voraussetzungen für die Beantragung des Fixkostenzuschusses II 800.000?

Anspruchsberechtigt sind Unternehmen mit Sitz oder Betriebsstätte in Österreich, mit laufenden Fixkosten aus einer operativen Tätigkeit in Österreich. Gefördert werden Unternehmen, bei denen auf Grund der Corona-Krise ein Umsatzausfall von mindestens 30 % angefallen ist.

Wie auch schon beim Fixkostenzuschuss I ist Voraussetzung der Beantragung, dass das antragstellende Unternehmen zumutbare Maßnahmen gesetzt hat, um die durch den Fixkostenzuschuss zu deckenden laufenden Fixkosten zu reduzieren.

Weiterhin nicht anspruchsberechtigt sind unter anderem Unternehmen aus dem beaufsichtigten Finanzsektor, zB Kreditinstitute, Versicherungen, Wertpapierfirmen und andere Finanzunternehmen. Ausgenommen sind auch Unternehmen, die mehr als 250 Mitarbeiter zum 31.12.2019 beschäftigt haben und im Betrachtungszeitraum mehr als 3% der Mitarbeiter gekündigt haben, anstatt Kurzarbeit nach Ausbruch der COVID-19-Krise in Anspruch zu nehmen (Ausnahme kann auf Antrag gewährt werden).

  1. Was fällt unter Fixkosten?

Die zu ersetzenden Fixkosten entsprechen im Wesentlichen jenen, die bereits vom Ersatz des Fixkostenzuschuss I umfasst waren (siehe Punkt A.4.). Folgende Änderungen zum Fixkostenschuss I sind jedoch erfolgt:

  • Auch Geschäftsführerbezüge eines Gesellschafter-Geschäftsführers (sofern nicht nach dem ASVG versichert) in Höhe von bis zu EUR 2.666,67 können bei Unternehmen in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft geltend gemacht werden.
  • Die zu ersetzenden Fixkosten umfassen nunmehr auch AfA, fiktive Abschreibungen für bewegliche Wirtschaftsgüter und frustrierte Aufwendungen. 
  • Personalaufwendungen, die für den Erhalt des Mindestbetriebes notwendig sind, können angesetzt werden. 
  • Leasingraten werden zur Gänze übernommen.  
  1. Wie berechnet sich die Höhe des Umsatzausfalles?

Bei der Berechnung des Umsatzausfalls können bis zu zehn der folgenden Betrachtungszeiträume gewählt werden:

  • Betrachtungszeitraum 1: 16. September 2020 bis 30. September 2020; 
  • Betrachtungszeitraum 2: Oktober 2020; 
  • Betrachtungszeitraum 3: November 2020; 
  • Betrachtungszeitraum 4: Dezember 2020; 
  • Betrachtungszeitraum 5: Jänner 2021; 
  • Betrachtungszeitraum 6: Februar 2021; 
  • Betrachtungszeitraum 7: März 2021; 
  • Betrachtungszeitraum 8: April 2021; 
  • Betrachtungszeitraum 9: Mai 2021; 
  • Betrachtungszeitraum 10: Juni 2021.

Der Umsatzausfall wird berechnet, indem die Differenz zwischen der Summe der Umsätze in den antragsgegenständlichen Betrachtungszeiträumen und der Summe der Umsätze in den jeweiligen Vergleichszeiträumen des Jahres 2019 ermittelt wird.

Anträge können für bis zu maximal zehn Betrachtungszeiträume gestellt werden. Die Betrachtungszeiträume sind so zu wählen, dass entweder alle Betrachtungszeiträume zeitlich zusammenhängen oder es zwei Blöcke von jeweils zeitlich zusammenhängenden Betrachtungszeiträumen gibt. Zwischen zwei Blöcken von Betrachtungszeiträumen ist eine zeitliche Lücke zulässig.

  1. Wie berechnet sich die Höhe des Zuschusses?

Basis für die Berechnung der Ersatzrate des Bundes in Phase 2 ist der Umsatzrückgang (mindestens 30 %). Die Untergrenze der Zuschusshöhe liegt bei EUR 500, die Obergrenze bei EUR 800.000.

Die Ersatzrate entspricht dem Prozentsatz des Umsatzausfalls (sie kann bis zu 100 % betragen). Das heißt, dass bei 85 % Umsatzausfall 85 % der Fixkosten ersetzt werden.

Bei einem Jahresumsatz unter EUR 120.000 im letztem Steuerjahr können pauschal 30 % des Umsatzausfalls als Fixkostenzuschuss angesetzt werden (maximal EUR 36.000 Zuschuss).

Der Höchstbetrag (EUR 800.000) ist um sonstige Zuwendungen zu vermindern, die auf Basis des befristeten EU-Beihilferahmens genehmigt werden (z.B. 100-%-Garantien). Für November 2020 und Anfang Dezember wird der Fixkostenschuss unterbrochen, wenn das Unternehmen einen Umsatzersatz für diesen Zeitraum erhalten hat. Der Umsatzersatz muss vor dem Fixkostenzuschuss beantragt werden.

  1. Wie erfolgen die Beantragung und Auszahlung des Zuschusses?

a. Zur Auszahlung des Zuschusses

Die Beantragung des Zuschusses erfolgt über FinanzOnline. Die entsprechende Auszahlung erfolgt in zwei Tranchen, die separat beantragt werden müssen: 

  • Die erste Tranche kann im Zeitraum vom 23. November 2020 bis 30. Juni 2021 beantragt werden und umfasst 80 % des voraussichtlich auszubezahlenden Betrags;
  • die 2. Tranche kann im Zeitraum vom 1. Juli 2021 bis zum 31. Dezember 2021 beantragt werden und umfasst grundsätzlich den Restbetrag von 20 %.

b. Zur Beantragung der ersten Tranche:

Die Anträge müssen eine Darstellung der tatsächlich entstandenen Fixkosten und Umsatzausfälle enthalten. Der Umsatzausfall sowie die Fixkosten sind dabei bestmöglich zu schätzen. Der Wertverlust saisonaler Ware, wenn er noch nicht ermittelt werden kann, sowie die Steuerberaterkosten, sind noch nicht zu berücksichtigen.

Beantragung eines Zuschusses: Generelle Regelung ist, dass der Antrag durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter zu erfolgen hat. Dieser hat dabei die Höhe der Umsatzausfälle und der Fixkosten zu bestätigen und einzubringen.

Beantragung eines Zuschusses von insgesamt höchstens EUR 36.000: Der Antrag muss (aber kann) weder hinsichtlich der ersten noch der zweiten Tranche durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter erfolgen.

Beantragung eines Zuschusses im Rahmen der Pauschalierung: Das Unternehmen kann (muss aber nicht) beide Tranchen selbst einreichen.

Beantragung eines Zuschusses im Zuge der ersten Tranche von 36.000 bis 100.000 Euro: Die Bestätigung des Steuerberaters, Wirtschaftsprüfers oder Bilanzbuchhalters kann sich auf die Bestätigung der Plausibilität des (geschätzten) Umsatzausfalls sowie der (geschätzten) Fixkosten beschränken.

c. Zur Beantragung der zweiten Tranche:

Inhaltliche Korrekturen (etwa im Hinblick auf die tatsächliche Höhe von Fixkosten und Umsatzausfällen in den gewählten Betrachtungszeiträumen, Einbeziehung des Wertverlusts saisonaler Waren, Anrechnung anderer Beihilfen etc) haben spätestens im Zuge der Beantragung der zweiten Tranche zu erfolgen. Bei der Beantragung der zweiten Tranche können auch die gewählten Betrachtungszeiträume noch geändert werden.

 

Lockdown-Umsatzersatz II

 

Zur Unterstützung der österreichischen Wirtschaft hat der Bundesminister für Finanzen nach der Verordnung vom 23. November 2020 betreffend Richtlinien über die Gewährung eines Lockdown-Umsatzersatzes durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) (BGBl. II Nr. 503/2020) die Verordnung über die Gewährung eines Lockdown-Umsatzersatzes II für vom Lockdown indirekt erheblich betroffene Unternehmen erlassen (BGBl. II Nr 71/2021).

 

Grundlegende Informationen zum Lockdown-Umsatzersatz:

 

  1. Welche Unternehmen sind begünstigt?

 

Unternehmen, deren Branchen jeweils direkt oder indirekt von den Einschränkungen von den durch die unten genannten COVID-19-Verordnungen direkt betroffen sind (Definition ÖNACE umsatzersatz.at/oenace). Direkte Betroffenheit liegt dann vor, wenn er von der COVID-19-SchuMaV, 2. COVID-19-SchuMaV, 3. COVID-19-SchuMaV und/oder der COVID-19-NotMV indirekt erheblich betroffen ist.

 

Weitere Voraussetzungen sind der Sitz oder eine Betriebsstätte in Österreich und dass eine operative Tätigkeit in Österreich ausgeübt wird, die zu Einkünften aus selbständiger Arbeit (§§ 22 EStG) oder Gewerbebetrieb (§ 23 EStG) führt.

 

Keinen Anspruch auf den Lockdown-Umsatzersatz haben unter anderem Unternehmen,

 

  • die vor dem 1. Dezember 2020 noch keine Umsätze erzielt haben;
  • bei denen ein Insolvenzverfahren anhängig ist;
  • die im Betrachtungszeitraum gegenüber Mitarbeitern eine Kündigung aussprechen (Zeitablauf, einvernehmliche Auflösung, Kündigung durch den Dienstnehmer, Entlassung, vorzeitiger Austritt des Dienstnehmers, Auflösung während der Probezeit sind allerdings unschädlich) oder
  • beaufsichtigte Rechtsträger des Finanzsektors.

 

  1. Sind Kurzarbeit und Umsatzersatz vereinbar?

 

Ja. Kurzarbeit und Umsatzersatz können kombiniert werden. Diese Regelung gilt unabhängig von der Mitarbeiteranzahl und Unternehmensgröße.

 

  1. Betrachtungszeitraum des Lockdown-Umsatzersatzes

 

Der Betrachtungszeitraum des Lockdown-Umsatzersatzes II umfasst den Zeitraum, in dem der Antragsteller indirekt von einer VO (COVID-19-SchuMaV, 2. COVID-19-SchuMaV, 3. COVID-19-SchuMaV, COVID-19-NotMV) erheblich betroffen ist. Ende des Betrachtungszeitraumes ist der 31. Dezember 2020. Der Lockdown-Umsatzersatz wird für den Umsatzausfall in diesem Zeitraum gewährt, der Anspruch besteht jedoch nicht in dem Zeitraum, in dem der Fixkostenzuschuss oder Ausfallbonus beantragt wurde. Für die Berechnung des Lockdown-Umsatzersatzes wird als Bemessungsgrundlage der November bzw Dezember 2019 herangezogen.

 

 

  1. Höhe des Umsatzersatzes

 

Direkt vom Lockdown betroffene Unternehmen inklusive köpernahe Dienstleistungen (wie zB Friseure) erhalten 50% des Lockdown-Umsatzausfalles.

 

Bei Handelsunternehmen wird der Lockdown-Umsatzersatz je nach Gruppe gestaffelt mit

12,5%: ZB Einzelhandel mit KFZ, Möbel oder Haushaltsgeräte;

25%: ZB Einzelhandel mit Metallwaren, Büchern oder Sportartikel, und

37,5%: ZB Einzelhandel mit Blumen, Schuhen oder Bekleidung vergütet.

(Die vollständige Liste der Handelskategorisierung ist unter folgendem Link abrufbar: https://www.umsatzersatz.at/wp-content/uploads/2020/12/Handelskategorisierung.pdf).

 

Zudem ist der Umsatzersatz, gemäß Vorgabe der EU-Kommission, mit einem Höchstbetrag von EUR 800.000 pro Unternehmen gedeckelt. Die Mindesthöhe des Lockdown-Umsatzersatzes sind EUR 2.300. Sowohl der zulässige Höchstbetrag von EUR 800.000, als auch die Mindesthöhe von EUR 2.300 sind aber unter Umständen noch um bestimmte erhaltene Covid-19-Förderungen zu verringern. Folgende Förderungen verringern den maximal auszahlbaren Höchstbetrag:

 

  • Covid-19-Kredithaftungen im Ausmaß von 100 Prozent, die noch nicht zurückbezahlt wurden;
  • Covid-19-Zuwendungen von Bundesländern, Gemeinden oder regionalen Wirtschafts- und Tourismusfonds;
  • Bestimmte Covid-19-Zuschüsse aus dem Non-Profit-Organisationen Unterstützungsfonds.
  1. Beantragung des Lockdown-Umsatzersatzes II

Der Umsatzersatz kann ab 16. Februar 2021 bis spätestens 30. Juni 2021 auf der Plattform FinanzOnline beantragt werden. Der Unternehmer selbst aber auch Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter können den Antrag einbringen.

 

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