COVID-19- Kurzarbeit
Unabhängig von Branche oder Größe des Betriebes ist es für alle Unternehmen möglich, welche aufgrund der aktuellen Pandemie in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten sind, das Kurzarbeitszeitmodell auf unbürokratische und rasche Art zu beantragen. Lediglich Bund, Bundesländer, juristische Personen des öffentlichen Rechts, politische Parteien, Gemeindeverbände und Gemeinden sind von der Regelung der Förderung durch das Arbeitsmarktservice ausgenommen. Darüber hinaus sind auch Unternehmen, welche Insolvenz beantragen mussten und sich in einem Konkurs- oder Sanierungsverfahren befinden, ausgenommen.
Das im März eingeführte Corona-Kurzarbeit-Modell hat sich in den letzten Monaten bewehrt und geholfen, viele Arbeitsplätze zu sichern. Die derzeit geltende Corona- Kurzarbeit (Phase 2) wird bis 30. 9. 2020 für alle Betriebe fortgeführt.
Danach wird die Corona-Kurzarbeit für weitere 6 Monate von 1. 10. 2020 bis 31. 3.2021 verlängert (Phase 3) Die Sozialpartner haben sich mit der Bundesregierung auf dieses Nachfolgemodell verständigt. Folgendes gilt es dabei zu beachten:
Regelungsinhalt:
- Antragsverfahren (Verlängerung)
Es ist davon auszugehen, dass auch bei dem Nachfolgemodell (Kurzarbeit Phase 3), wie bereits zuvor bei der Phase 2 eine gewisse Vorlaufzeit bei der rechtzeitigen Beantragung / Verlängerung der Kurzarbeit zu berücksichtigen sein wird. Diese betrug bei der Phase 2, 4 Wochen hinsichtlich der Verständigung an das AMS über die Verlängerungsabsicht. Beginn der Phase 2 war spätestens 4 Tage nach Ende der Phase 1 und die Frist zur Antragstellung endete spätestens 3 Wochen nach Start der Phase 2.
- Arbeitszeitausfall
Nachdem alle Arbeitnehmer zuvor ihren Resturlaub sowie Überstunden abgebaut haben ist für die Dauer der Kurzarbeit ein Arbeitszeitausfall von mindestens 10% und maximal 90% der gesetzlich oder kollektivvertraglich festgelegten Normalarbeitszeit möglich. Auch ein gänzlicher (100%) Ausfall der Arbeitsleistung ist möglich, Entscheidend ist nur, dass der Arbeitnehmer im gesamten Durchrechnungszeitraum zumindest 10% seiner Normalarbeitszeit erbracht hat.
NEU ab Phase 3:
- 30% statt 10 % Mindestarbeitszeit (Unterschreitung mit Zustimmung der Sozialpartner möglich)
- 80 % statt90 % Höchstarbeitszeit
- 6 Monate Durchrechnungszeitraum
- Entgelt
Für die Dauer der Kurzarbeit gebührt dem Arbeitnehmer ein (reduziertes) Entgelt. Dieses berechnet sich auf Basis des Brutto-Entgelts des Arbeitnehmers (vor der Kurzarbeit). Es handelt sich dabei um Pauschalsätze, die wie folgt gestaffelt sind:
- bei einem Bruttoentgelt vor Kurzarbeit bis zu EUR 1.700,- erhält der Arbeitnehmer 90% des bisherigen Nettoentgeltes;
- bei einem Bruttoentgelt vor Kurzarbeit bis zu EUR 2.685,- erhält der Arbeitnehmer 85% des bisherigen Nettoentgeltes;
- bei einem Bruttoentgelt vor Kurzarbeit bis zu EUR 5.370,- erhält der Arbeitnehmer 80% des bisherigen Nettoentgeltes.
- Lehrlinge erhalten weiterhin 100% ihrer bisherigen Lehrlingsentschädigung (Lehrlingsentgelt)
Neu ab Phase 3:
Das errechnete „Garantieentgelt“ wird dynamisch berechnet, das heißt KV Erhöhungen, Biennalsprünge etc werden berücksichtigt.
- Förderung des Arbeitsmarktservices
Für die Ausfallzeit erhält der Arbeitgeber eine Förderung durch das Arbeitsmarktservice in Form einer Kurzarbeitsbeihilfe. Diese wird in Pauschalsätzen je Ausfallstunde gewährt, sämtliche Sozialversicherungsbeiträge und die sonstigen lohnbezogenen Dienstgeberabgaben sind darin bereits enthalten. Entgelt für erbrachte Arbeitszeit oder den Verbrauch von Urlaubstagen sind weiterhin vom Arbeitgeber zu tragen.
- Kündigung und Behaltepflicht:
Während der Kurzarbeit genießen die betroffenen Arbeitnehmer grundsätzlichen einen Kündigungsschutz. Ausnahmsweise kann eine Kündigung aber auch während der Kurzarbeit durch das Arbeitsmarkservice bewilligt werden. Im Musterformular der Wirtschaftskammer ist eine zusätzliche Behaltefrist (für die Zeit nach der Kurzarbeit) von einem Monat vorgesehen.
- Weiterbildungsbereitschaft
Neu ab Phase 3 ist eine verpflichtende Weiterbildungsbereitschaft in der vom AMS vergüteten Ausfallszeit für Beschäftigte. Das bedeutet, dass Arbeitnehmer während der Kurzarbeit eine Bereitschaft für Weiterbildungen haben müssen, wenn eine solche vom Unternehmen angeboten wird.